Einladung zur Jahreshauptversammlung mit Sportlerehrung und Helferessen
Hiermit möchten wir Sie/Euch recht herzlich zur diesjährigen Hauptversammlung der SG Poseidon Eppelheim am
Sonntag, 12. März 2017 um 11.00 Uhr
Belcanto
Schulstraße 6, 69214 Eppelheim
einladen.
Der offizielle Teil der Sitzung endet mit einem gemeinsamen Mittagsbuffet, zu dem wir Euch/Sie herzlich einladen.
Ab ca. 13.30 Uhr werden im Rahmen eines bunten Programms die erfolgreichen Sportler des Jahres 2016 ausgezeichnet.
Zur besseren Planung bitten wir Euch/Sie sich während der Geschäftszimmerzeiten Montag oder Dienstag 16.00 – 18.00) oder bei info@sgposeidon.de mit Anzahl der teilnehmenden Personen bis Ende Februar 2017 anzumelden.
Tagesordnung:
Punkt 1: Begrüßung durch den Vorstand
Punkt 2: Feststellung der satzungsgemäßen Einladung zur Hauptversammlung
Punkt 3: Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Jahr 2016
Punkt 4: Bericht des Kassenwarts und Voranschlag für das laufende Kalenderjahr 2017
Punkt 5: Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenwartes
Punkt 6: Entlastung des Vorstandes
Punkt 7: Neuwahlen des Ressortleitung Schwimmschule und des Kassenprüfers
Punkt 8: Antrag auf Satzungsänderung
Punkt 9: Anpassung der Beitragsordnung
Punkt 10: Anträge und Verschiedenes
Ergänzungen zur Tagesordnung sowie Anträge können bis zum 5. März 2016 bei Christian Kögel, Justus-von-Liebig-Straße 7, 69214 Eppelheim oder unter vorstand@sgposeidon.de in schriftlicher Form abgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand
Änderung der Satzung: § 2 Abs. 3:
alt: § 11 "Auflösung" Abs. 2:
alt:
neu:
neu: (5) Vorstandsmitgliedern und sonstigen gewählten Funktionsträgern kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach §3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Die Entscheidung darüber trifft der gesamte Vorstand |
|
§ 3 Nr. 26a Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 € (vom 1.1.2007 – 31.12.2012: 500 €) im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; |